Guarkernmehl
Was ist Guarkernmehl?
Guarkernmehl ist ein natürliches Verdickungs- und Geliermittel, das aus den gemahlenen Samen der Guarbohne gewonnen wird. Die Bohne ist eine Hülsenfrucht, die hauptsächlich in Indien und Pakistan angebaut wird. Zur Herstellung wird das Endosperm der Bohne vom Keimling getrennt und zu einem feinen Pulver vermahlen.
Ist Guarkernmehl vegan?
Guarkernmehl ist nicht tierischen Ursprungs. Produkte damit können trotzdem andere Zutaten tierischen Ursprungs enthalten – daher die ganze Zutatenliste prüfen.
Gehört Guarkernmehl zu den Hauptallergenen?
Guarkernmehl ist kein kennzeichnungspflichtiges Allergen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
Wofür wird Guarkernmehl verwendet?
Hersteller setzen Guarkernmehl als Stabilisator und Verdickungsmittel ein, um die Textur und Viskosität von Lebensmitteln zu verbessern.
Ist Guarkernmehl unbedenklich?
Guarkernmehl ist als Lebensmittelzusatzstoff in der EU zugelassen und in der Unionsliste der Lebensmittelzusatzstoffe (Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008) aufgeführt.
Verwendungszweck
Hersteller setzen Guarkernmehl als Stabilisator und Verdickungsmittel ein, um die Textur und Viskosität von Lebensmitteln zu verbessern. Es wird häufig in Saucen, Dressings, Backwaren, Eiscreme und fettreduzierten Produkten verwendet, um eine cremigere Konsistenz zu erzielen und die Wasserbindung zu erhöhen.
Gesundheitliche Hinweise
Guarkernmehl ist als Lebensmittelzusatzstoff in der EU zugelassen und in der Unionsliste der Lebensmittelzusatzstoffe (Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008) aufgeführt. Es wurde von der EFSA bewertet. In den üblichen Verzehrmengen gilt Guarkernmehl als sicher. Es kann in größeren Mengen die Verdauung beeinflussen, da es ein Ballaststoff ist und Wasser bindet. Es gibt keine nennenswerten Kontroversen bezüglich seiner Sicherheit bei üblichem Verzehr.
Zulassungsstatus
In der EU zugelassen (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008)
Zugelassene Verwendungen in der EU
| Lebensmittelkategorie | Höchstmenge |
|---|---|
| 1.6.2 Nicht aromatisierte, mit lebenden Bakterien fermentierte Sahneprodukte und Ersatzprodukte mit einem Fettgehalt von weniger als 20 % | Keine numerische Höchstmenge angegeben |
| 1.10 Milchgetränke und gleichartige Erzeugnisse für Kleinkinder | 10000 |
| 4.2.3 Obst- und Gemüsekonserven | Keine numerische Höchstmenge angegeben |
| 4.2.5 Konfitüren, Gelees, Marmeladen und ähnliche Produkte | 10000 |
| 4.2.5.2 Konfitüren, Gelees, Marmeladen und Maronenkrem gemäß der Richtlinie 2001/113/EG | 10000 |
| 4.2.5.3 Sonstige ähnliche Brotaufstriche aus Obst oder Gemüse | 10000 |
| 8.2 Fleischzubereitungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 | Keine numerische Höchstmenge angegeben |
| 11.4.1 Tafelsüßen, flüssig | Keine numerische Höchstmenge angegeben |
| 11.4.2 Tafelsüßen in Pulverform | Keine numerische Höchstmenge angegeben |
| 13.1.1 Säuglingsanfangsnahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1000 |
| 13.1.2 Folgenahrung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1000 |
| 13.1.3 Getreidebeikost und andere Beikost im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 20000 |
| 13.1.3 Getreidebeikost und andere Beikost im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 10000 |
| 13.1.5.1 Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Säuglinge | 10000 |
| 13.1.5.2 Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Säuglinge ab vier Monaten und für Kleinkinder | 10000 |
Allergeninformationen
Guarkernmehl ist kein kennzeichnungspflichtiges Allergen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Es ist nicht von den Hauptallergenen abgeleitet.
Lebensmittel mit Guarkernmehl
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