Zutat · E405

Propylenglycolalginat

Herkunft
Nicht tierischen Ursprungs
Allergen
Nein
Funktion im Lebensmittel
Als Verdickungs- und Geliermittel wird Propylenglycolalginat in Lebensmitteln eingesetzt, um Textur und Mundgefühl zu …

Was ist Propylenglycolalginat?

Propylenglycolalginat ist ein Derivat von Alginaten, die aus Braunalgen gewonnen werden. Es wird durch die Reaktion von Alginaten mit Propylenglykol hergestellt, um die Löslichkeit und Stabilität in verschiedenen Anwendungen zu verbessern.

Ist Propylenglycolalginat vegan?

Propylenglycolalginat ist nicht tierischen Ursprungs. Produkte damit können trotzdem andere Zutaten tierischen Ursprungs enthalten – daher die ganze Zutatenliste prüfen.

Gehört Propylenglycolalginat zu den Hauptallergenen?

Propylenglycolalginat ist kein kennzeichnungspflichtiges Allergen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.

Wofür wird Propylenglycolalginat verwendet?

Als Verdickungs- und Geliermittel wird Propylenglycolalginat in Lebensmitteln eingesetzt, um Textur und Mundgefühl zu verbessern.

Ist Propylenglycolalginat unbedenklich?

Propylenglycolalginat ist in der EU als Lebensmittelzusatzstoff zugelassen und in der Unionsliste der Lebensmittelzusatzstoffe (Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008) aufgeführt.

Verwendungszweck

Als Verdickungs- und Geliermittel wird Propylenglycolalginat in Lebensmitteln eingesetzt, um Textur und Mundgefühl zu verbessern. Es findet sich häufig in Desserts, Milchprodukten, Saucen und Backwaren, wo es zur Stabilisierung und zur Erzeugung einer gewünschten Konsistenz beiträgt.

Gesundheitliche Hinweise

Propylenglycolalginat ist in der EU als Lebensmittelzusatzstoff zugelassen und in der Unionsliste der Lebensmittelzusatzstoffe (Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008) aufgeführt. Sowohl die EFSA als auch das JECFA haben diesen Stoff bewertet. Bei üblichen Aufnahmemengen gibt es keine bekannten negativen gesundheitlichen Auswirkungen. Es gibt keine nennenswerten Kontroversen bezüglich seiner Sicherheit bei bestimmungsgemäßem Gebrauch.

Zulassungsstatus

In der EU zugelassen (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008)

Zugelassene Verwendungen in der EU

Rechtsgrundlage: 2025-2058

LebensmittelkategorieHöchstmenge
2.2.2 Andere Fett- und Ölemulsionen, einschließlich Streichfetten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und flüssige Emulsionen3000
3 Speiseeis3000
4.2.4.1 Zubereitungen aus Obst und Gemüse, ausgenommen Kompott5000
5.2 Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren1500
5.3 Kaugummi5000
5.4 Verzierungen, Überzüge und Füllungen, ausgenommen Füllungen auf Fruchtbasis der Kategorie 4.2.45000
5.4 Verzierungen, Überzüge und Füllungen, ausgenommen Füllungen auf Fruchtbasis der Kategorie 4.2.41500
7.2 Feine Backwaren2000
12.6 Soßen8000
13.1.5.1 Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Säuglinge200
13.1.5.2 Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Säuglinge ab vier Monaten und für Kleinkinder200
13.2 Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (ausgenommen Erzeugnisse der Lebensmittelkategorie 13.1.5)1200
13.3 Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/20131200
14.1.4 Aromatisierte Getränke300
14.2.1 Bier und Malzgetränke100
14.2.3 Apfelwein und Birnenwein100
14.2.6 Spirituosen gemäß der Verordnung (EU) 2019/78710000
14.2.8 Sonstige alkoholische Getränke einschließlich Mischgetränken aus alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken und anderen aus destilliertem Alkohol hergestellten alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 %100
15.1 Knabbereien auf Kartoffel-, Getreide-, Mehl- oder Stärkebasis3000
17.1 Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder1000
17.2 Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder1000
18.2 Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission1200

Die Höchstmengen sind wie veröffentlicht angegeben (mg/kg oder mg/l, je nach Lebensmittel). Manche Einträge haben zusätzliche Bedingungen, und Gruppenzulassungen sind hier nicht aufgeführt; vor der Verwendung eines Werts daher den vollständigen Eintrag prüfen.

Quelle: Europäische Kommission, EU-Datenbank zu Lebensmittelzusatzstoffen.

Allergeninformationen

Propylenglycolalginat ist kein kennzeichnungspflichtiges Allergen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Es leitet sich von Algen ab und ist nicht mit den aufgeführten Hauptallergenen verwandt.

Lebensmittel mit Propylenglycolalginat

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Zuletzt aktualisiert: 17. Oktober 2026

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