Propylenglycolalginat
Was ist Propylenglycolalginat?
Propylenglycolalginat ist ein Derivat von Alginaten, die aus Braunalgen gewonnen werden. Es wird durch die Reaktion von Alginaten mit Propylenglykol hergestellt, um die Löslichkeit und Stabilität in verschiedenen Anwendungen zu verbessern.
Ist Propylenglycolalginat vegan?
Propylenglycolalginat ist nicht tierischen Ursprungs. Produkte damit können trotzdem andere Zutaten tierischen Ursprungs enthalten – daher die ganze Zutatenliste prüfen.
Gehört Propylenglycolalginat zu den Hauptallergenen?
Propylenglycolalginat ist kein kennzeichnungspflichtiges Allergen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011.
Wofür wird Propylenglycolalginat verwendet?
Als Verdickungs- und Geliermittel wird Propylenglycolalginat in Lebensmitteln eingesetzt, um Textur und Mundgefühl zu verbessern.
Ist Propylenglycolalginat unbedenklich?
Propylenglycolalginat ist in der EU als Lebensmittelzusatzstoff zugelassen und in der Unionsliste der Lebensmittelzusatzstoffe (Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008) aufgeführt.
Verwendungszweck
Als Verdickungs- und Geliermittel wird Propylenglycolalginat in Lebensmitteln eingesetzt, um Textur und Mundgefühl zu verbessern. Es findet sich häufig in Desserts, Milchprodukten, Saucen und Backwaren, wo es zur Stabilisierung und zur Erzeugung einer gewünschten Konsistenz beiträgt.
Gesundheitliche Hinweise
Propylenglycolalginat ist in der EU als Lebensmittelzusatzstoff zugelassen und in der Unionsliste der Lebensmittelzusatzstoffe (Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1333/2008) aufgeführt. Sowohl die EFSA als auch das JECFA haben diesen Stoff bewertet. Bei üblichen Aufnahmemengen gibt es keine bekannten negativen gesundheitlichen Auswirkungen. Es gibt keine nennenswerten Kontroversen bezüglich seiner Sicherheit bei bestimmungsgemäßem Gebrauch.
Zulassungsstatus
In der EU zugelassen (Verordnung (EG) Nr. 1333/2008)
Zugelassene Verwendungen in der EU
| Lebensmittelkategorie | Höchstmenge |
|---|---|
| 2.2.2 Andere Fett- und Ölemulsionen, einschließlich Streichfetten gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1234/2007 und flüssige Emulsionen | 3000 |
| 3 Speiseeis | 3000 |
| 4.2.4.1 Zubereitungen aus Obst und Gemüse, ausgenommen Kompott | 5000 |
| 5.2 Sonstige Süßwaren, auch der Atemerfrischung dienende Kleinstsüßwaren | 1500 |
| 5.3 Kaugummi | 5000 |
| 5.4 Verzierungen, Überzüge und Füllungen, ausgenommen Füllungen auf Fruchtbasis der Kategorie 4.2.4 | 5000 |
| 5.4 Verzierungen, Überzüge und Füllungen, ausgenommen Füllungen auf Fruchtbasis der Kategorie 4.2.4 | 1500 |
| 7.2 Feine Backwaren | 2000 |
| 12.6 Soßen | 8000 |
| 13.1.5.1 Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Säuglinge | 200 |
| 13.1.5.2 Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 für Säuglinge ab vier Monaten und für Kleinkinder | 200 |
| 13.2 Lebensmittel für besondere medizinische Zwecke im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 (ausgenommen Erzeugnisse der Lebensmittelkategorie 13.1.5) | 1200 |
| 13.3 Tagesrationen für eine gewichtskontrollierende Ernährung im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 609/2013 | 1200 |
| 14.1.4 Aromatisierte Getränke | 300 |
| 14.2.1 Bier und Malzgetränke | 100 |
| 14.2.3 Apfelwein und Birnenwein | 100 |
| 14.2.6 Spirituosen gemäß der Verordnung (EU) 2019/787 | 10000 |
| 14.2.8 Sonstige alkoholische Getränke einschließlich Mischgetränken aus alkoholischen und nichtalkoholischen Getränken und anderen aus destilliertem Alkohol hergestellten alkoholischen Getränken mit einem Alkoholgehalt von weniger als 15 % | 100 |
| 15.1 Knabbereien auf Kartoffel-, Getreide-, Mehl- oder Stärkebasis | 3000 |
| 17.1 Nahrungsergänzungsmittel in fester Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder | 1000 |
| 17.2 Nahrungsergänzungsmittel in flüssiger Form, ausgenommen Nahrungsergänzungsmittel für Säuglinge und Kleinkinder | 1000 |
| 18.2 Mahlzeitersatz für eine gewichtskontrollierende Ernährung gemäß der Verordnung (EU) Nr. 432/2012 der Kommission | 1200 |
Allergeninformationen
Propylenglycolalginat ist kein kennzeichnungspflichtiges Allergen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011. Es leitet sich von Algen ab und ist nicht mit den aufgeführten Hauptallergenen verwandt.
Lebensmittel mit Propylenglycolalginat
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