Auszug
Was ist Auszug?
Auszüge sind Zubereitungen, die durch Extraktion von pflanzlichen oder tierischen Ausgangsstoffen mit einem geeigneten Lösungsmittel gewonnen werden. Das Lösungsmittel wird anschließend meist entfernt, sodass ein konzentrierter Rückstand verbleibt. Je nach Ausgangsmaterial und Extraktionsverfahren können diese Pulver, Pasten oder Flüssigkeiten sein.
Gehört Auszug zu den Hauptallergenen?
Ob ein Auszug als Allergen gekennzeichnet werden muss, hängt vom Ausgangsmaterial ab.
Wofür wird Auszug verwendet?
Auszüge werden in Lebensmitteln häufig als Aromastoffe eingesetzt, um den Geschmack zu intensivieren oder zu verändern.
Ist Auszug unbedenklich?
Auszüge sind keine zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe im Sinne der EU-Verordnungen, sofern sie nicht spezifische Zusatzstofffunktionen erfüllen und entsprechend gekennzeichnet werden.
Verwendungszweck
Auszüge werden in Lebensmitteln häufig als Aromastoffe eingesetzt, um den Geschmack zu intensivieren oder zu verändern. Sie können auch funktionelle Eigenschaften wie Farbstoffe oder Konservierungsmittel mitbringen, abhängig von den extrahierten Inhaltsstoffen. Typische Anwendungen finden sich in Süßwaren, Getränken, Backwaren und Fertiggerichten.
Gesundheitliche Hinweise
Auszüge sind keine zugelassenen Lebensmittelzusatzstoffe im Sinne der EU-Verordnungen, sofern sie nicht spezifische Zusatzstofffunktionen erfüllen und entsprechend gekennzeichnet werden. Die Sicherheit von Auszügen hängt von den Ausgangsmaterialien und dem Extraktionsverfahren ab. Das Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) bewertet die Sicherheit von Lebensmittelinhaltsstoffen generell. EFSA hat viele pflanzliche Extrakte im Rahmen der Aromenverordnung bewertet. Es gibt keine generellen Bedenken bei üblichem Verzehr, sofern die Ausgangsstoffe sicher sind und keine unerwünschten Nebenwirkungen bekannt sind.
Allergeninformationen
Ob ein Auszug als Allergen gekennzeichnet werden muss, hängt vom Ausgangsmaterial ab. Stammt der Auszug beispielsweise aus Erdnüssen oder Sojabohnen, muss dies gemäß Anhang II der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 auf der Zutatenliste hervorgehoben werden. Andernfalls ist es kein kennzeichnungspflichtiges Allergen.
Lebensmittel mit Auszug
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