Ernährungsratgeber

Allergenkennzeichnung: die 14 Hauptallergene der LMIV

Welche 14 Allergene die LMIV kennzeichnungspflichtig macht, wie sie hervorgehoben werden, was bei loser Ware gilt und was „Kann Spuren enthalten“ heißt.

Für Menschen mit einer Lebensmittelallergie oder Unverträglichkeit ist die Zutatenliste die wichtigste Information auf der Verpackung. Die EU schreibt vor, dass 14 Stoffe oder Erzeugnisse, die besonders häufig Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen, deutlich gekennzeichnet werden. Dieser Ratgeber erklärt, welche das sind, wie die Kennzeichnung aussieht und wo ihre Grenzen liegen.

Die 14 Hauptallergene

Anhang II der Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), Verordnung (EU) Nr. 1169/2011, nennt diese Stoffe und Erzeugnisse:

  1. Glutenhaltiges Getreide, namentlich Weizen (wie Dinkel und Khorasan-Weizen), Roggen, Gerste, Hafer oder Hybridstämme davon
  2. Krebstiere
  3. Eier
  4. Fische
  5. Erdnüsse
  6. Sojabohnen
  7. Milch (einschließlich Laktose)
  8. Schalenfrüchte, namentlich Mandeln, Haselnüsse, Walnüsse, Kaschunüsse, Pecannüsse, Paranüsse, Pistazien, Macadamia- oder Queenslandnüsse
  9. Sellerie
  10. Senf
  11. Sesamsamen
  12. Schwefeldioxid und Sulphite in Konzentrationen von mehr als 10 mg/kg oder 10 mg/l, als insgesamt vorhandenes SO2
  13. Lupinen
  14. Weichtiere, etwa Muscheln und Schnecken

Erfasst sind jeweils auch daraus gewonnene Erzeugnisse. Für einige stark verarbeitete Erzeugnisse sieht Anhang II Ausnahmen vor, zum Beispiel für Glukosesirupe auf Weizenbasis einschließlich Dextrose, Maltodextrine auf Weizenbasis oder vollständig raffiniertes Sojabohnenöl. Diese müssen nicht als Allergen hervorgehoben werden.

Die Liste ist abschließend. Andere Lebensmittel, die bei manchen Menschen ebenfalls Allergien auslösen, etwa bestimmte Obst- oder Gemüsesorten, müssen nicht hervorgehoben werden. Sie stehen aber wie jede andere Zutat im Zutatenverzeichnis.

Wie Allergene gekennzeichnet werden

Bei vorverpackten Lebensmitteln müssen die Allergene im Zutatenverzeichnis hervorgehoben werden, und zwar durch einen Schriftsatz, der sie deutlich vom Rest der Liste abhebt, etwa durch Schriftart, Schriftstil oder Hintergrundfarbe (Artikel 21 LMIV). In der Praxis sind sie meist fett gedruckt, zum Beispiel „Weizenmehl, Zucker, Butter, Eier“.

Gibt es kein Zutatenverzeichnis, muss die Angabe mit dem Wort „Enthält“ beginnen, gefolgt von der Bezeichnung des Allergens, etwa „Enthält Sulphite“. Stammen mehrere Zutaten aus demselben Allergen, muss das für jede dieser Zutaten deutlich werden.

Ein Beispiel

Dieses Beispiel enthält absichtlich einen Fehler. In der Zutatenliste eines Kekses könnte stehen: „Weizenmehl, Zucker, Palmfett, Butterreinfett, Haselnüsse 5 %, Backtriebmittel: Natriumhydrogencarbonat, Emulgator: Sojalecithine, Salz“. Hervorgehoben sind Weizen, Milch (in der Butter) und Soja. Die Haselnüsse sind es nicht, obwohl sie zu den Schalenfrüchten gehören: Diese Kennzeichnung wäre fehlerhaft, richtig wäre „Haselnüsse 5 %“. Wer auf einem Etikett eine solche Lücke entdeckt, fragt am besten beim Hersteller nach.

Auch Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe

Die Pflicht gilt nicht nur für klassische Zutaten. Auch Zusatzstoffe und Verarbeitungshilfsstoffe, die aus einem der 14 Allergene stammen und im Enderzeugnis noch vorhanden sind, müssen angegeben und hervorgehoben werden (Artikel 9 und 21 LMIV). Die allgemeine Ausnahme, nach der Verarbeitungshilfsstoffe nicht im Zutatenverzeichnis stehen müssen, gilt für Allergene also nicht.

Allergie oder Unverträglichkeit?

Die Kennzeichnung betrifft Stoffe, die Allergien oder Unverträglichkeiten auslösen. Bei einer Allergie reagiert das Immunsystem auf einen eigentlich harmlosen Stoff, etwa auf Eiweiße aus Erdnüssen oder Milch. Eine Unverträglichkeit wie die Laktoseintoleranz beruht dagegen meist auf einem Enzymmangel. Deshalb nennt die LMIV beim Allergen Milch ausdrücklich auch die Laktose. Ob und wie streng jemand bestimmte Lebensmittel meiden muss, gehört in ärztliche Hand.

Lose Ware: Bäckerei, Theke, Restaurant

Die Allergeninformation ist auch bei nicht vorverpackten Lebensmitteln Pflicht (Artikel 44 LMIV), also etwa beim Bäcker, an der Käsetheke, in der Kantine oder im Restaurant. Wie sie bereitgestellt wird, regelt in Deutschland die Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV): gut sichtbar und lesbar auf einem Schild, in der Speisekarte, über einen Aushang oder ein anderes leicht zugängliches schriftliches oder elektronisches Angebot. Eine mündliche Auskunft ist zulässig, wenn auf Nachfrage vor dem Kauf informiert wird, eine schriftliche Dokumentation vorliegt und ein Hinweis darauf aufmerksam macht.

„Kann Spuren enthalten“

Hinweise wie „Kann Spuren von Nüssen enthalten“ beziehen sich auf eine mögliche, unbeabsichtigte Übertragung, etwa wenn auf derselben Produktionslinie nusshaltige Produkte hergestellt werden. Nach Artikel 36 der LMIV gehören sie zu den freiwilligen Informationen. Sie dürfen nicht irreführend, nicht zweideutig oder missverständlich sein und sollten auf einschlägigen Daten beruhen. Ein fehlender Spurenhinweis ist aber keine Garantie, dass ein Produkt frei von Spuren ist. Menschen mit schweren Allergien besprechen den Umgang mit solchen Hinweisen am besten mit ihrer Ärztin oder ihrem Arzt.

Glutenfrei und laktosefrei

Die Angabe „glutenfrei“ ist EU-weit geregelt: Sie ist nur erlaubt, wenn ein Lebensmittel höchstens 20 mg Gluten je kg enthält (Durchführungsverordnung (EU) Nr. 828/2014).

Für „laktosefrei“ gibt es keine EU-weite Höchstmenge, in Deutschland aber eine Regel für Milchprodukte: Nach § 58 der Milchproduktqualitätsverordnung (MilchPQV) dürfen sie nur so bezeichnet werden, wenn sie weniger als 0,1 g Laktose je 100 g enthalten und das Etikett den Hinweis „Laktosegehalt: unter 0,1 g/100 g“ oder eine inhaltsgleiche Angabe trägt. Bei Milchpulver gilt der Wert für das zubereitete Produkt. Für andere Lebensmittel gibt es keine gesetzliche Grenze; Hersteller orientieren sich meist am selben Wert. „Laktosefrei“ heißt nicht „milchfrei“: Ein laktosefreier Joghurt enthält weiterhin Milcheiweiß, und Laktose zählt ausdrücklich zum Allergen Milch.

Praktische Tipps

  • Die Zutatenliste bei jedem Kauf prüfen, auch bei bekannten Produkten: Rezepturen ändern sich.
  • Auf zusammengesetzte Zutaten achten, etwa „Schokoladenstückchen (Zucker, Kakaomasse, Milchpulver)“.
  • Bei loser Ware aktiv nachfragen und sich die schriftliche Information zeigen lassen.
  • Zusatzstoffe aus allergenen Quellen, etwa Sojalecithin, sind ebenfalls zu kennzeichnen; mehr im Ratgeber zu E-Nummern und Zusatzstoffen.

Allergene auf FoodFact

FoodFact zeigt auf den Produktseiten die Allergenangaben, wie sie in den Herstellerdaten von Open Food Facts erfasst sind. Die Liste der Produkte mit den meisten Allergenen und die Filter „Kein glutenhaltiges Getreide gelistet“ und „Keine Milchzutaten gelistet“ beruhen auf Zutatenliste und Allergenangaben; Zutaten aus Milch zeigt außerdem die Übersicht der Milchzutaten. Diese Listen sind keine Herstellerangabe „glutenfrei“ oder „laktosefrei“ und schließen Spuren nicht aus. Für Menschen mit Allergien ist allein die Verpackung des konkreten Produkts maßgeblich.

Hinweis: Diese Website zeigt Etikettangaben aus Open Food Facts zur allgemeinen Information. Dies ist keine medizinische Beratung. Maßgeblich ist die Angabe auf der Verpackung; Rezepturen können sich ändern.

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